Ein Mann und eine Frau in einer Besprechung

Beratung zum Bundesteilhabegesetz (BTHG)

Die Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) bringt einige Veränderungen und viele Fragen mit sich. Einige beantworten wir Ihnen in unseren FAQs zum Bundesteilhabegesetzes (BTHG). Benötigen Sie eine ausführliche Beratung? 

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FAQ zum Bundesteilhabegesetz (BTHG) Informationen für Angehörige und gesetzliche Vertretungen

Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) stärkt die Selbstbestimmung und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen. Unterstützung soll sich stärker am einzelnen Menschen orientieren – an seinen Wünschen, Zielen und seinem Alltag.

Die Eingliederungshilfe unterstützt Menschen mit Behinderungen dabei, gleichberechtigt am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben.

Dazu gehören zum Beispiel:

  • Assistenz im Alltag
  • Unterstützung beim Wohnen
  • Hilfen im Bereich Arbeit und Beschäftigung
  • Angebote für Bildung, Freizeit und soziale Teilhabe

Welche Leistungen sinnvoll sind, wird individuell festgelegt. 

Das BTHG löst ein früher eher fürsorgliches System ab und schafft ein modernes Teilhaberecht. Im Mittelpunkt steht nicht mehr die Einrichtung, sondern der Mensch selbst.

Personenzentriert heißt:

Die Unterstützung richtet sich nach dem Menschen – nicht nach dem Angebot.

Zentrale Frage ist:

Was braucht meine angehörige Person, um gut und selbstbestimmt leben zu können?

Die Unterstützung wird gemeinsam geplant – passend zu Fähigkeiten, Alltag und Wünschen.

Seit 2020 werden Leistungen klar getrennt:

1. Fachleistungen der Eingliederungshilfe

  • Assistenz und pädagogische Unterstützung
  • finanziert durch den Träger der Eingliederungshilfe

2. Leistungen zum Lebensunterhalt

  • Miete, Nebenkosten, Verpflegung, persönliche Ausgaben
  • finanziert über eigenes Einkommen/Vermögen oder über Grundsicherung bzw. Sozialhilfe
  • mehr Mitbestimmung
  • Unterstützung orientiert sich stärker am individuellen Bedarf
  • mehr Flexibilität im Wohnen, im Alltag und im Arbeitsleben

Ziel ist ein möglichst selbstbestimmter Alltag.

In Niedersachsen erfolgt die Bedarfsermittlung über B.E.Ni (Bedarfsermittlung Niedersachsen), auch Gesamtplanverfahren genannt.

Gemeinsam schauen wir:

  • Was gelingt im Alltag gut?
  • Wo wird Unterstützung benötigt?
  • Welche Ziele und Wünsche gibt es für die Zukunft?

Das Ergebnis ist ein Gesamt- bzw. Teilhabeplan, der die benötigten Leistungen festlegt.

Sie kennen Ihre angehörige Person besonders gut und sind deshalb wichtige Beteiligte:

  • Sie helfen, den Bedarf realistisch zu beschreiben
  • Sie begleiten Gespräche mit dem Leistungsträger
  • Sie achten darauf, dass Wünsche und Interessen gehört werden

In der Regel ist das Sozialamt zuständig. 

Da wir in ganz Niedersachsen tätig sind, arbeiten wir mit vielen verschiedenen Leistungsträgern zusammen und unterstützen Sie dabei, die richtige Ansprechperson zu finden.

Ein Antrag kann formlos gestellt werden, z. B. per kurzem Schreiben.

Als angehörige Person oder gesetzliche Vertretung unterstützen Sie, indem Sie:

  • beim Ausfüllen helfen
  • an Gesprächen teilnehmen
  • Informationen zum Alltag geben
  • die Interessen Ihrer angehörigen Person vertreten

Besondere Wohnform

  • früher „stationäres Wohnen“
  • umfassende Unterstützung in einem festen Rahmen
  • Miete und Verpflegung werden separat über existenzsichernde Leistungen abgerechnet

Assistenz beim Wohnen (AbW)

  • Leben in einer eigenen Wohnung
  • gezielte Assistenz zu vereinbarten Zeiten
  • früher „Ambulantes Wohnen“

Diese Angebote dienen der Teilhabe am Arbeitsleben oder auch der internen Tagesstruktur. Sie zählen zu den Fachleistungen der Eingliederungshilfe und werden unabhängig von den Wohnkosten beantragt.

Für Minderjährige gelten teilweise andere Regelungen, insbesondere zur Kostenübernahme. Hier spielen Jugendamt und Elternhaus eine größere Rolle. Wir beraten Sie dazu individuell. 

Das BTHG hat die Freibeträge deutlich erhöht:

  • Vermögen: über 60.000 € (Stand 2025/2026, wertgesichert)
  • Einkommen: Erwerbseinkommen wird deutlich geringer angerechnet als früher

Ja – durch die Trennung der Leistungen muss jährlich ein Antrag auf Grundsicherung gestellt werden, da die Bewilligung in der Regel für 12 Monate erfolgt.

Ein rechtzeitiger Folgeantrag ist wichtig, damit Miete und Taschengeld gesichert bleiben