Das Unternehmen ist gemäß § 6 Absatz 3 Ziffer 4 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) i. V. m. § 36 Absatz 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) verpflichtet, den Kunden davon in Kenntnis zu setzen, inwieweit es bereit oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Zudem hat das Unternehmen auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wenn sich das Unternehmen zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn es auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist.
Das Unternehmen weist darauf hin, dass es nicht bereit und verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.